Übernachtungen in MV

Wie sieht die Regelung für die Strandbewirtschaftung (Strandkorbvermieter, Strandgastronomen etc.) aus? (Rostock/Warnemünde)

2020-04-07T13:42:34+02:00

Strandkorbvermieter dürfen ihre Strandkörbe nicht mehr vermieten, da sie laut § 1 Absatz 5 der Verordnung für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Mit Wirkung vom 21.03.2020 dürfen Gastronomen nicht mehr öffnen. Ausnahmen bestehen für Liefer- und Abholservices.

Wie sieht die Regelung für die Strandbewirtschaftung (Strandkorbvermieter, Strandgastronomen etc.) aus? (Rostock/Warnemünde)2020-04-07T13:42:34+02:00

Kann es eine neue Regelung für Tagestouristen bzw. eine verstärkte Kommunikation im Hinblick darauf geben, dass immer mehr davon im Land unterwegs sind?

2020-04-07T13:39:36+02:00

Tagestouristen aus anderen Bundesländern dürfen generell nicht mehr nach MV reisen. Bei Bewohnern MVs ist dies laut Verordnung nicht generell untersagt. Allerdings gilt das am 22.03.2020 ausgesprochene Kontaktverbot sowie eine neue Regelung für die Ostertage: Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg Vorpommerns laut § 4a SARS-CoV-2-BekämpfV untersagt, tagestouristische Ausflüge, etwa auf die Ostseeinseln, an die Ostseeküste und an die Mecklenburgische Seenplatte, zu unternehmen.

Kann es eine neue Regelung für Tagestouristen bzw. eine verstärkte Kommunikation im Hinblick darauf geben, dass immer mehr davon im Land unterwegs sind?2020-04-07T13:39:36+02:00

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Familie ist seit vielen Jahren Dauercamper auf dem Campingplatz xy. Jetzt gibt es wegen der Pandemie verständlicherweise Reisebeschränkungen. Vertragsgemäß haben wir zum Saisonende im Oktober 2019 für einen Dauerstellplatz 20% Anzahlung für die Saison 2020 geleistet. Zum 1.April 2020 ist eine Restsumme zu zahlen. Nun gibt es die Reisebeschränkungen, und es ist unbekannt, ab wann wir wieder anreisen dürfen. Ich bin nicht gewillt, in Vorkasse zu gehen, ohne zu wissen, ab wann ich den Standplatz wieder nutzen darf. Schlimmstenfalls überweise ich zum 1. April 2020 und darf den Campingplatz überhaupt nicht betreten Wie muss ich mich verhalten und was ist zu beachten, um meine Reservierungsansprüche weiterhin zu sichern. Darf ich die Zahlungen aussetzen oder gegebenenfalls die Zahlungen entsprechend einer kürzeren Campingsaison anpassen?

2020-04-07T13:36:55+02:00

Da es sich bei Ihrer Frage um Auslegungsfragen zu einem privatrechtlichen Vertrag handelt, bitte ich dies mit dem Vertragspartner zu klären. Hier sollte es in der derzeitigen Lage möglich sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Außerdem finden Sie auf zahlreiche Fragen als Urlauber Antworten auf der Seite des Tourismusverbandes MV: https://www.auf-nach- mv.de/informationen-coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Familie ist seit vielen Jahren Dauercamper auf dem Campingplatz xy. Jetzt gibt es wegen der Pandemie verständlicherweise Reisebeschränkungen. Vertragsgemäß haben wir zum Saisonende im Oktober 2019 für einen Dauerstellplatz 20% Anzahlung für die Saison 2020 geleistet. Zum 1.April 2020 ist eine Restsumme zu zahlen. Nun gibt es die Reisebeschränkungen, und es ist unbekannt, ab wann wir wieder anreisen dürfen. Ich bin nicht gewillt, in Vorkasse zu gehen, ohne zu wissen, ab wann ich den Standplatz wieder nutzen darf. Schlimmstenfalls überweise ich zum 1. April 2020 und darf den Campingplatz überhaupt nicht betreten Wie muss ich mich verhalten und was ist zu beachten, um meine Reservierungsansprüche weiterhin zu sichern. Darf ich die Zahlungen aussetzen oder gegebenenfalls die Zahlungen entsprechend einer kürzeren Campingsaison anpassen?2020-04-07T13:36:55+02:00

Ich besitze eine private Ferienwohnung, einen Dauerstellplatz auf einem Campingplatz, ein Boot oder sonstiges für Freizeitzwecke nutzbares Objekt in Mecklenburg-Vorpommern, darf ich aus persönlichen Gründen dorthin reisen?

2020-04-07T13:30:34+02:00

Das Verbot der Reisen aus privatem Anlass umfasst auch Reisen, die das Aufsuchen oder Benutzen der angegebenen touristischen Objekte zu privaten Zwecken zum Ziel haben. Dies gilt für Personen, die ihren Erstwohnsitz nicht in MV haben. Ebenso darin eingeschlossen sind Reisen mit eigenem oder gemieteten Boot oder Caravan.

Ich besitze eine private Ferienwohnung, einen Dauerstellplatz auf einem Campingplatz, ein Boot oder sonstiges für Freizeitzwecke nutzbares Objekt in Mecklenburg-Vorpommern, darf ich aus persönlichen Gründen dorthin reisen?2020-04-07T13:30:34+02:00

Dürfen Angler und Bootsbesitzer aus MV über Ostern ihre Boote nutzen und raus aufs Wasser?

2020-04-07T13:10:12+02:00

Ja, wenn sich das Gewässer im Umfeld des eigenen Wohnbereichs befindet. Wenn Sie also am See leben und dort einen Liegeplatz haben und sich sportlich betätigen wollen. Zu beachten ist aber, dass Sportboothäfen nicht geöffnet sein dürfen. Ein Ausflug von dort aus ist also nicht möglich. Müssen sie allerdings erst durchs Land reisen, leider nein. Für die Zeit von Karfreitag bis Ostermontag gilt eine Sonderregelung nach § 4a. Diese untersagt tagestouristische Ausflüge (auf die Ostseeinseln, Ostseeküste, Seenplatte). Darunter fällt auch ein Ausflug nach Warnemünde, Rügen oder an die Mecklenburgische Seenplatte. Kurzum: Sie können sich sportlich betätigen, bleiben Sie dazu aber in [...]

Dürfen Angler und Bootsbesitzer aus MV über Ostern ihre Boote nutzen und raus aufs Wasser?2020-04-07T13:10:12+02:00
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