Fragenkatalog der Tourismusbranche im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern
- All
- Der Tourismus & Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern
- Erst- und Zweitwohnsitz
- EU-Projekte
- Familienangehörige besuchen?
- Gesundheitstourismus/ Kurwesen
- Kontrollen
- Sonstiges
- Übernachtungen in MV
- Wer darf noch öffnen? Welche Beschränkungen?
- Wirtschaftliche Folgen und finanzielle Hilfen
Es ist angedacht, den Wettbewerbszeitraum bis 30.06.2020 zu verlängern. Detaillierte Informationen für die Regionen folgen nach interner Abstimmung in KW 13.
Die Regeln für Vertragsunterzeichnungen sind allgemeiner Natur und sicher auch hier anwendbar. So könnte etwa eine Person den Vertrag unterschreiben und der anderen diesen zusenden, der dann wiederum unterschreibt und den Vertrag an die erste Person
zurücksendet.
In der kommenden Woche rechnet die Landesregierung mit der Lieferung von FFP 2-Masken. Die Verteilung der Lieferung erfolgt prioritär. Es ist vorgesehen auch Rehakliniken zu berücksichtigen.
Auch für öffentliche Betriebe gibt es grundsätzlich Kurzarbeitergeld. Betriebe i.S. der KuG-Vorschriften sind zum Beispiel auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten. Allerdings kommt KuG aus wirtschaftlichen Gründen für öffentliche Betriebe regelmäßig nicht in Betracht, wohl aber KuG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Betriebsstörungen wegen der aktuellen Corona-Krise (erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach § 96 ff SGB III) sind als unabwendbares Ereignis einzuordnen, so dass hier KuG auch für öffentliche Betriebe gewährt werden kann.
Auch Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf KuG, da auch bei Ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, Ziffer 2.6 (6) / Seite 21 der fachlichen Weisung zum KuG.
Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar, steht Auszubildenden gem. § 19 Abs.
1 Nr. 2 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu, Ziff. 1.2.4 / Seite 9 der anliegenden fachlichen Weisung der BA. Bei Auszubildenden muss allerdings die Ausbildungsmöglichkeit entfallen. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen Wirtschaftskammer.
Patienten dürfen nach wie vor zu sogenannten Anschlussheilbehandlungen anreisen. Dies sind notwendige, sich direkt an einen Krankenhausaufenthalt anschließende, indizierte Maßnahmen.
Bereits durchgesetzt.
In der Verordnung der Landesregierung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS- CoV-2 in Mecklenburg-Vorpommern heißt es in § 4 Absatz 2:
„Reisen zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation sind untersagt“. Diese Vorschrift ist am 16. März 2020 in Kraft getreten.
Für die Kontrollen sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
Es sind flächendeckende Kontrollen geplant, wie sich diese im Einzelnen gestalten, kann nicht beantwortet werden.
Projektträgern wird empfohlen, sich bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde zu informieren. Bund und EU Kommission sind derzeit in Abstimmung praktikabler Lösungen, wie beispielsweise einer kostenneutralen Verlängerung der Projekte.
ESF Fondsverwaltung: Die Projektträger/Zuwendungsempfänger/innen sind aufgefordert, selbstständig zu prüfen, ob Verschiebungen, Anpassungen oder Absagen von Aktivitäten und Angebotsformaten erforderlich werden und welche notwendigen Änderungen sich daraus für die Projektumsetzung ergeben. Die Projektträger senden eine entsprechende Änderungsmitteilung mit kurzer Begründung (per Email) an die Bewilligungsbehörde. Die ESF-Fondsverwaltung sichert zu, dass Projektträgern/ Zuwendungsempfänger/
innen keine Nachteile aufgrund dieser erforderlichen Projektanpassungen entstehen werden (z. B. soll bei verzögerter oder nicht vollständig erfüllter Zielerreichung keine Reduzierung der Fördermittel erfolgen). Diese Regelung ist zunächst bis 20.04.2020 befristet.
Für die Frage nach Verlängerung des Bewilligungszeitraumes sollten sich die Projektträger ebenfalls an die Bewilligungsbehörde wenden.
Nachtrag: Eine Ausweitung der ESF-Regelung wird auch gegenwärtig für den EFRE diskutiert und erarbeitet.
Die Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt polnische Pendlerinnen und Pendler, die ihren Arbeitsplatz in Mecklenburg-Vorpommern haben und aufgrund der polnischen Quarantäneregeln künftig nicht mehr täglich zur Arbeit fahren können. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Seiten des Landesförderinstituts:
https://www.lfi-mv.de/meldungen/Weitere-Hilfestellungen-im- Zusammenhang-mit-der-Coronakrise/index.html
Aktuelle Informationen und Ansprechpartner zur Corona-Hilfe entnehmen Sie bitte der Seite https://www.lfi-mv.de/
Gäste haben einen Anspruch auf Erstattung. Siehe dazu auch https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html Allerdings ist es auch im Interesse der Vermieter Gäste über Gutschriften, Umbuchungen etc. zu binden und somit Liquiditätsengpässe zu mindern.
Ja, wenn die übrigen KuG-Voraussetzungen erfüllt werden. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an.
Nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV sind touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis mindestens 19.04.2020 untersagt.
Private Besuche sollen dabei auf ein Minimum beschränkt werden, sind aber grundsätzlich, gerade in dem von Ihnen beschriebenen Fall (Hilfe bei älteren Familienangehörigen), erlaubt. Ob eine Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern erfolgen darf, entscheiden aber letztendlich im Einzelfall immer die Kollegen der Landespolizei, die ggf. Kontrollen vor Ort durchführen.
Vorschlag wurde an Task Force Corona im WM weitergegeben.
Nach Inkrafttreten der zweiten Verordnung vom 21.03.2020 sind Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies gilt auch für den Dönerladen um die Ecke.
Ausnahme: Ein Außerhausverkauf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung darf stattfinden. Allerdings ist der Verzehr innerhalb eines Umkreises von 50m zu diesen Bereichen
unzulässig.
Ja, da diese als Anbieter von Freizeitaktivitäten gelten, siehe § 1 Absatz 5 der Verordnung.
Dies sind Urlauber. Charterer/ Vermieter zählen als Beherberger, siehe dazu § 3 der Verordnung.
In der Verordnung ist klar geregelt, wer öffnen darf und wer nicht. Ein Fahrradladen beispielsweise hat keine medizinische Notwendigkeit oder zählt nicht zum Lebensmitteleinzelhandel und hat damit geschlossen zu bleiben. Die Werkstatt hingegen als Dienstleister darf geöffnet sein. Siehe dazu § 1 Absatz 3.
Strandkorbvermieter dürfen ihre Strandkörbe nicht mehr vermieten, da sie laut § 1 Absatz 5 der Verordnung für den Publikumsverkehr zu schließen sind.
Mit Wirkung vom 21.03.2020 dürfen Gastronomen nicht mehr öffnen. Ausnahmen bestehen für Liefer- und Abholservices.
Tagestouristen aus anderen Bundesländern dürfen generell nicht mehr nach MV reisen. Bei Bewohnern MVs ist dies laut Verordnung nicht generell untersagt. Allerdings gilt das am 22.03.2020 ausgesprochene Kontaktverbot sowie eine neue Regelung für die Ostertage: Für den Zeitraum von Freitag, 10. April 2020, 00:00 Uhr, bis Montag, 13. April 2020, 24:00 Uhr, ist es den Einwohnern Mecklenburg Vorpommerns laut § 4a SARS-CoV-2-BekämpfV untersagt, tagestouristische Ausflüge, etwa auf die Ostseeinseln, an die Ostseeküste und an die Mecklenburgische Seenplatte, zu unternehmen.
Da es sich bei Ihrer Frage um Auslegungsfragen zu einem privatrechtlichen Vertrag handelt, bitte ich dies mit dem Vertragspartner zu klären. Hier sollte es in der derzeitigen Lage möglich sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Außerdem finden Sie auf zahlreiche Fragen als Urlauber Antworten auf der Seite des Tourismusverbandes MV: https://www.auf-nach- mv.de/informationen-coronavirus
Das Verbot der Reisen aus privatem Anlass umfasst auch Reisen, die das Aufsuchen oder Benutzen der angegebenen touristischen Objekte zu privaten Zwecken zum Ziel haben. Dies gilt für Personen, die ihren Erstwohnsitz nicht in MV haben. Ebenso darin eingeschlossen sind Reisen mit eigenem oder gemieteten Boot oder Caravan.
Dürfen wir unsere Familie (zum Beispiel Großeltern) in Mecklenburg- Vorpommern über Ostern besuchen?
Ja, Sie dürfen Ihre Kernfamilie mit Hauptwohnsitz in MV zu privaten Zwecken besuchen. Das gilt auch, wenn Sie nicht in Mecklenburg- Vorpommern leben. Geregelt sind diese Ausnahmen in den § 4 und
§ 4a der SARS-CoV-2-BekämpfV.
Bitte beachten Sie aber, dass gerade die Großeltern zur Risikogruppe gehören können. Prüfen Sie deshalb noch einmal die Notwendigkeit des Besuches.
Sie dürfen auf Ihrem Grundstück ein Osterfeuer machen, allerdings ohne Freunde und Gäste. Zugelassen sind die in Ihrem Haushalt lebenden Personen. Laut § 6 der SARS-Cov-2-BekämpfV sind Zusammenkünfte feiernder Menschen unzulässig.
Ja, wenn sich das Gewässer im Umfeld des eigenen Wohnbereichs befindet. Wenn Sie also am See leben und dort einen Liegeplatz haben und sich sportlich betätigen wollen. Zu beachten ist aber, dass Sportboothäfen nicht geöffnet sein dürfen. Ein Ausflug von dort aus ist also nicht möglich.
Müssen sie allerdings erst durchs Land reisen, leider nein. Für die Zeit von Karfreitag bis Ostermontag gilt eine Sonderregelung nach § 4a. Diese untersagt tagestouristische Ausflüge (auf die Ostseeinseln, Ostseeküste, Seenplatte). Darunter fällt auch ein Ausflug nach Warnemünde, Rügen oder an die
Mecklenburgische Seenplatte.
Kurzum: Sie können sich sportlich betätigen, bleiben Sie dazu aber in der Nähe Ihres Zuhauses.
Dauercamping beinhaltet einen touristischen Zweck und ist demnach nicht erlaubt. Ferner ist dem Betreiber nach § 3 der Verordnung eine Beherbergung untersagt.
Ja. Ehe- und Lebenspartner sowie die Kernfamilie dürfen besucht werden. Allerdings muss mit örtlichen Kontrollen gerechnet werden, in denen die Verwandtschaft nachgewiesen werden muss. Um möglichst schnell zur Normalität zurückkehren zu können, bitten wir dringend darum solche Reisen und Besuche aufzuschieben.
Grundsätzlich ja, allerdings darf der Aufenthalt nicht zum touristischen Zweck werden (Erholung, Übernachtung etc.). Ferner sei auf die zweite Verordnung hingewiesen, die besagt, dass sich nur maximal 2 Personen (oder dem Hausstand angehörige) in der Gartenparzelle befinden. Ein „Feierabendbier“ mit Gartennachbarn oder dergleichen sind untersagt.
Zweitwohnungsbesitzer, die ihren Hausputz durchführen möchten, dürfen nicht nach Mecklenburg-Vorpommern reisen, weil die Ausnahmevorschrift zweiter Wohnsitz nur bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit (Arbeitsplatz oder selbständige Tätigkeit in M-V) greift.
Nur Personen, die einen Zweitwohnsitz in MV haben und hier erwerbsmäßig oder selbstständig tätig sind, dürfen nach MV einreisen. Siehe dazu §4 Absatz 5 der Verordnung.