Dauercamping beinhaltet einen touristischen Zweck und ist demnach nicht erlaubt. Ferner ist dem Betreiber nach § 3 der Verordnung eine Beherbergung untersagt.
Dauercamping beinhaltet einen touristischen Zweck und ist demnach nicht erlaubt. Ferner ist dem Betreiber nach § 3 der Verordnung eine Beherbergung untersagt.