Welche Hilfen stehen allgemein zur Verfügung?
cdukaiserbad2020-04-07T14:05:59+02:00Aktuelle Informationen und Ansprechpartner zur Corona-Hilfe entnehmen Sie bitte der Seite https://www.lfi-mv.de/
Aktuelle Informationen und Ansprechpartner zur Corona-Hilfe entnehmen Sie bitte der Seite https://www.lfi-mv.de/
Gäste haben einen Anspruch auf Erstattung. Siehe dazu auch https://www.deutschertourismusverband.de/service/coronavirus.html Allerdings ist es auch im Interesse der Vermieter Gäste über Gutschriften, Umbuchungen etc. zu binden und somit Liquiditätsengpässe zu mindern.
Ja, wenn die übrigen KuG-Voraussetzungen erfüllt werden. Auf die Rechtsform kommt es dabei nicht an.
Nach § 4 Abs. 1 der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV sind touristische Reisen aus privatem Anlass in das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern bis mindestens 19.04.2020 untersagt. Private Besuche sollen dabei auf ein Minimum beschränkt werden, sind aber grundsätzlich, gerade in dem von Ihnen beschriebenen Fall (Hilfe bei älteren Familienangehörigen), erlaubt. Ob eine Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern erfolgen darf, entscheiden aber letztendlich im Einzelfall immer die Kollegen der Landespolizei, die ggf. Kontrollen vor Ort durchführen.
Vorschlag wurde an Task Force Corona im WM weitergegeben.
Nach Inkrafttreten der zweiten Verordnung vom 21.03.2020 sind Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes für den Publikumsverkehr zu schließen. Dies gilt auch für den Dönerladen um die Ecke. Ausnahme: Ein Außerhausverkauf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung darf stattfinden. Allerdings ist der Verzehr innerhalb eines Umkreises von 50m zu diesen Bereichen unzulässig.
Ja, da diese als Anbieter von Freizeitaktivitäten gelten, siehe § 1 Absatz 5 der Verordnung.
Dies sind Urlauber. Charterer/ Vermieter zählen als Beherberger, siehe dazu § 3 der Verordnung.
In der Verordnung ist klar geregelt, wer öffnen darf und wer nicht. Ein Fahrradladen beispielsweise hat keine medizinische Notwendigkeit oder zählt nicht zum Lebensmitteleinzelhandel und hat damit geschlossen zu bleiben. Die Werkstatt hingegen als Dienstleister darf geöffnet sein. Siehe dazu § 1 Absatz 3.
Strandkorbvermieter dürfen ihre Strandkörbe nicht mehr vermieten, da sie laut § 1 Absatz 5 der Verordnung für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Mit Wirkung vom 21.03.2020 dürfen Gastronomen nicht mehr öffnen. Ausnahmen bestehen für Liefer- und Abholservices.