In der Verordnung ist klar geregelt, wer öffnen darf und wer nicht. Ein Fahrradladen beispielsweise hat keine medizinische Notwendigkeit oder zählt nicht zum Lebensmitteleinzelhandel und hat damit geschlossen zu bleiben. Die Werkstatt hingegen als Dienstleister darf geöffnet sein. Siehe dazu § 1 Absatz 3.