Können „nicht erlaubnispflichtige Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen“ unter § 3 der Verordnung ergänzt werden? Formulierungsvorschlag DJH: Der Betrieb von nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen (z. B. Jugendfreizeiteinrichtung, Jugendbildungseinrichtung, Jugendherberge, Schullandheim, Ferienlager) wird untersagt.“ Bezug auf § 45 (1) 2. Satz SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (DJH)
cdukaiserbad2020-04-07T13:54:23+02:00Vorschlag wurde an Task Force Corona im WM weitergegeben.