Grundsätzlich ja, allerdings darf der Aufenthalt nicht zum touristischen Zweck werden (Erholung, Übernachtung etc.). Ferner sei auf die zweite Verordnung hingewiesen, die besagt, dass sich nur maximal 2 Personen (oder dem Hausstand angehörige) in der Gartenparzelle befinden. Ein „Feierabendbier“ mit Gartennachbarn oder dergleichen sind untersagt.