Auch für öffentliche Betriebe gibt es grundsätzlich Kurzarbeitergeld. Betriebe i.S. der KuG-Vorschriften sind zum Beispiel auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten. Allerdings kommt KuG aus wirtschaftlichen Gründen für öffentliche Betriebe regelmäßig nicht in Betracht, wohl aber KuG wegen eines unabwendbaren Ereignisses. Betriebsstörungen wegen der aktuellen Corona-Krise (erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach § 96 ff SGB III) sind als unabwendbares Ereignis einzuordnen, so dass hier KuG auch für öffentliche Betriebe gewährt werden kann.

Auch Auszubildende haben grundsätzlich einen Anspruch auf KuG, da auch bei Ihnen ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, Ziffer 2.6 (6) / Seite 21 der fachlichen Weisung zum KuG.
Ist trotz Ausschöpfens aller Möglichkeiten die Kurzarbeit auch für Auszubildende unvermeidbar, steht Auszubildenden gem. § 19 Abs.
1 Nr. 2 BBiG ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von 6 Wochen zu, Ziff. 1.2.4 / Seite 9 der anliegenden fachlichen Weisung der BA. Bei Auszubildenden muss allerdings die Ausbildungsmöglichkeit entfallen. Hier empfiehlt sich eine Abstimmung mit der zuständigen Wirtschaftskammer.